Satzung des SV Pöllwitz e.V.




§1 Name und Sitz

  1. Die Mitglieder der bisherigen BSG "Traktor'' Pöllwitz gründen einen Verein, der im Vereinsregister eingetragen werden soll. Der Verein führt den Narnen ,,SV Pöllwitz e.V." und hat seinen Sitz in Pöllwitz.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, Nutzung des Massensports als gesundheitsfördernde Bewegung, Heranführung der Kinder und Jugend an die Freuden des Sports und in der Herausbildung kameradschaftlicher Bindungen bis ins hohe Alter.

  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten Zuwendungen hierfür aus den Mitteln des Vereins nur auf der Basis konkreter Vorstandsbeschlüsse und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden.

  2. Die Entscheidung zur Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag per Leitungsbeschluss des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

  2. 2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendeljahres möglich; derAustritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31.12. zu erklären.

  3. 3) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden:

    1. a) wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahr trotz zweimaliger Mahnung,

    2. b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.


  1. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

§5 Beiträge

Die Beitragshöhe wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.

  2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a) Die Mitgliederversammlung

  2. b) Der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der Regel in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder mind. zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen:

    1. a) wenn der Vorstand dies beschließt;oder
      b) wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.


Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversarmnmng.

  1. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      • a) Wahl des Vorstands

      • b) Entlastung des Vorstands

      • c) Beitragsfestsetzung

      • d) Festsetzung des Haushaltplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr

      • e) Satzungsänderungen

      • f) Auflösen des Vereins


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Sie sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenenden Mitglieder. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstands oder auf Wunsch der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden.


  2. Wahlen und Abstimmung erfolgen geheim und schriftlich, wenn mind. 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • a) dem Vorsitzenden

    • b) dem stellvertretendem Vorsitzenden

    • c) dem Schatzmeister (Verantwortlicher für Finanzen)

    • d) den Leitern der Abteilungen

    • e) dem technischen Leiter

    • g) dem Chronist


      Funktionsträger für den SV sind:

    • f) dem Schriftführer
      g) Mitglied für Revision.


  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen und zwar jeder einzeln, der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

  2. Die Leiter der Abteilungen sind automatisch Vorstandsmitglieder. Die anderen Mitglieder des Vorstands und die Funktionsträger werden von der Mtgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Für die Wahl des Vorstands kann jedes volljährige Mitglied des Vereins kandidieren. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder wird einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht.

  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

      • a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

      • b) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

      • c) Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen

      • d) Einberufung der Mitgliederversammlung

Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind, ist der Vorstand verantwortlich.

§10 Auflösung des Vereins

  1. 1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. 2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  3. 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an Gemeinde Pöllwitz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die Satzung wurde erstmals am 20.06.1990 beschlossen, die letzte Änderung (vorliegende Fassung) erfolgte durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 30. März 2001.


Pöllwitz, im April 2001 | Sachs (Vorsitzender)


 





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